Organe der Samariterstiftung

Stifungsrat

Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand. Der bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand.

Er erteilt generelle Weisungen über die Arbeit der Stiftung und beschließt unter Beteiligung des Vorstands eine Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und genehmigt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

Der Stiftungsrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Er hat den Jahresabschluss der Stiftung nach vorangegangener Prüfung festzustellen und den Wirtschaftsplan der Stiftung zu genehmigen. Der Stiftungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Stiftungsrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten von Tochterunternehmen und Beteiligungen zu unterrichten.

Der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen:

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von erheblicher Bedeutung;
  • die Eingehung von Verbindlichkeiten und Bürgschaften erheblichen Umfangs;
  • Entscheidungen über die Zweckverwirklichung der Stiftung von erheblicher Bedeutung.

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